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Stadt Herzogenrath plant Feuerwerksverbotszone in der Neustraße
Die Stadt Herzogenrath plant für den kommenden Jahreswechsel eine Feuerwerksverbotszone in der Neustraße. Hierfür gab nun der Ausschuss für Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Ordnung in seiner jüngsten Sitzung grünes Licht. Hintergrund ist die besondere Situation an der deutsch-niederländischen Grenze: Während in den Niederlanden zum Jahreswechsel erstmals ein landesweites Feuerwerksverbot gilt, soll verhindert werden, dass sich Menschen zum Abbrennen von Feuerwerk auf die deutsche Seite der Grenze verlagern.
Die Neustraße nimmt dabei eine besondere Rolle ein. Auf ihr verläuft die Staatsgrenze zwischen Deutschland und den Niederlanden unmittelbar durch den bebauten Bereich. Gleichzeitig handelt es sich um eine stark frequentierte Durchgangsstraße. Die Stadt geht deshalb davon aus, dass das niederländische Feuerwerksverbot zu einem erhöhten Personenaufkommen im deutschen Grenzbereich führen könnte. In Verbindung mit dem Mitführen und Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände kann daraus eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen.
Die Verwaltung beabsichtigt daher, für die öffentlichen Verkehrsflächen an beziehungsweise in der Neustraße eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Diese soll sowohl das Mitführen als auch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern untersagen. Derzeit wird noch geprüft, inwieweit private Flächen von Anwohnerinnen und Anwohnern von der Regelung ausgenommen werden können. Ebenso wird untersucht, welche öffentlich zugänglichen Flächen – insbesondere im Bereich der angrenzenden Gewerbeflächen – einbezogen werden müssen, um mögliche Verlagerungseffekte zu verhindern.
„Wir wollen frühzeitig handeln und dort Vorsorge treffen, wo aufgrund der besonderen Situation mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial zu rechnen ist“, erklärt Oliver Wischnewski, Leiter des städtischen Ordnungsamtes.
Die geplante Verbotszone in der Neustraße sei dabei ausdrücklich als präventive Maßnahme zu verstehen.
Darüber hinaus prüft die Verwaltung derzeit weitere Maßnahmen für das unmittelbare Grenzgebiet. Dabei sollen insbesondere mögliche Verdrängungs- und Verlagerungsbereiche betrachtet und in die weiteren ordnungsbehördlichen Planungen einbezogen werden.
