Wie wird der Integrationsrat gebildet?

Wie wird der Integrationsrat gebildet?

Für die Einrichtung eines Integrationsrates gelten folgende Regeln:

  1. In Kommunen, in denen mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, muss ein Integrationsrat  eingerichtet werden. 
  2. In Kommunen, in denen mindestens 2.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn dies mindestens 200 Wahlberechtigte beantragen.
  3. In anderen Kommunen kann ein Integrationsrat auf freiwilliger Basis eingerichtet werden.

 

Der Integrationsrat ist ein unabhängiges Gremium, das nach demokratischen Grundsätzen zu zwei Dritteln von den in Herzogenrath lebenden Migrantinnen und Migranten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher  und geheimer Wahl gewählt wird. Darüber hinaus entsendet der Stadtrat Stadtverordnete in den Integrationsrat. Die Wahlzeit entspricht der Wahlperiode des Stadtrates.

 

Wahlberechtigt ist, wer

  1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist.
    Hierunter fallen nicht nur Menschen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit, sondern auch Staatenlose.
  2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt.
    Ziffer 2 erfasst Deutsche, die zugleich eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten haben (insoweit bestehen Überschneidungen zu Ziffer 1).

    Dies sind:
    • Spätaussiedler, die die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 7 Staatsangehörig-keitsgesetz (StAG) erworben haben (sie behalten auch ihre ausländische Staatsan-gehörigkeit),
    • Deutsche i.S.d. Art. 116 Absatz 1 Grundgesetz die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Überleitung nach § 40a StAG erworben haben (sie haben ihre ausländische Staatsangehörigkeit behalten),
    • Personen, die durch Abstammung von ihren Eltern sowohl die deutsche als auch eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben haben,
    • Personen, die durch Abstammung von ihren Eltern die deutsche und durch Geburt im Ausland eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben haben,
    • Personen, die unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband eingebürgert wurden,
    • deutsche Frauen, die durch Heirat die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes erworben haben (z.B. Iran, ansonsten eher selten),
    • Personen, die als Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter nicht-ehelich vor dem 1.7.1993 geboren wurden, die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter besitzen und die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 StAG erworben haben,
    • Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 40b StAG erhalten haben.
  3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat.die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz erworben hat.
    Hierbei handelt es sich um Personen, die als Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben haben. Dieser sog. „ius-soli-Erwerb“ wurde mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 1.1.2000 eingeführt, so dass von der Regelung die seit dem 1.1.2000 geborenen Kinder betroffen sind. Das aktive Wahlrecht für diese Personen käme daher erst ab dem Jahr 2016 zum Tragen.

    Diese Personen bleiben auch dann - ebenso wie die nach § 40b StAG eingebürgerten Personen - wahlberechtigt, wenn sie sich im Rahmen des sogenannten Optionsverfahrens nach § 29 StAG für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit entscheiden.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

  • 16 Jahre alt sein,
  • sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 
  • mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.