Feuerwerkskörper und Pyrotechnik

  • Leistungsbeschreibung

    Verwendung von Pyrotechnik

    Nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) dürfen pyrotechnische Gegenstände in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz (SprengG) verwendet (abgebrannt) werden.

    Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb und zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 aus begründetem Anlass gemäß § 24 Abs. 1 SprengV kann per Vordruck beantragt werden. Es steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung. Zur Nutzung dieser Onlinedienstleistung ist die Anmeldung mit dem Servicekonto.NRW notwendig.

    Die Beantragung einer Erlaubnis nach § 7 und eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG erfolgt bei der Bezirksregierung Köln, und die Beantragung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG bei der StädteRegion Aachen.

  • Kosten

    Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 SprengV: 55,00 €

  • Hinweise

    Verkauf von Pyrotechnik

    Hinweis zur Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz:

    Gewerbetreibende müssen den Verkauf pyrotechnischer Gegenstände (z.B. Silvesterfeuerwerk) nicht bei der Stadt Herzogenrath, sondern bei der Bezirksregierung Köln anzeigen. Ansprechpartner ist:

    Bezirksregierung Köln
    Dezernat 55 | Sprengstoffwesen
    Zeughausstraße 2-10
    50667 Köln
    Telefon 0221 147-4976
    Telefax 0221 147-4693
    E-Mail sprengstoff@brk.nrw.de

  • BIS-Dokumente