Vergnügungssteuer

  • Leistungsbeschreibung

    Vergnügungssteuer ab 01.01.2016

    der Rat der Stadt Herzogenrath hat in seiner Sitzung am 15.12.2015 eine neue Vergnügungssteuersatzung beschlossen.

    Die neue Satzung ist zum 01.01.2016 in Kraft getreten und sieht für die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten künftig den Spieleinsatz als Steuermaßstab vor. Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge.

    Mit dem Spieleinsatzmaßstab wird eine möglichst wirklichkeitsnahe Besteuerung des Vergnügungsaufwandes der Spieler gewährleistet. Der Steuersatz beträgt 5 % des Spieleinsatzes. Bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit wird die Steuer weiterhin nach der Anzahl der aufgestellten Geräte berechnet.

    Mit der neuen Satzung ab 01.01.2016 wird den Tendenzen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im Interesse der Rechtssicherheit Rechnung getragen.

    Möchten Sie die Vergnügungssteuererklärung durchführen? So steht Ihnen hierzu eine entsprechende Onlinedienstleistung zur Verfügung.

  • Rechtsgrundlage

    Die Vergnügungssteuersatzung steht im Ortsrecht unter Punkt 9. (Allgemeine Finanzwirtschaft) zum Download zur Verfügung.

  • Erforderliche Unterlagen

    Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Herzogenrath – A 10 – eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Auf der Steuererklärung sind die monatlichen Spieleinsätze anzugeben. Ferner sind der Steuererklärung Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben erhalten müssen.

    Der Steuererklärung ist eine Gesamtaufstellung der Geräte mit monatlichen Spieleinsätzen, sowie den Vordrucken über An- und Abmeldung beizufügen.

    Ebenfalls beizufügen sind gut lesbare Kopien der vollständigen Zählwerkausdrucke mit Ausweisung des Spieleinsatzes.