Vorkaufsrecht

  • Leistungsbeschreibung

    Bei der Übertragung eines Grundstücks auf einen oder mehrere neue Eigentümer kann die Stadt/Gemeinde ein sogenanntes Vorkaufsrecht ausüben. Seine gesetzliche Normierung findet dieses Vorkaufsrecht in den §§ 24 ff des Baugesetzbuches (BauGB). Hier ist -grob gesprochen- geregelt, dass die Stadt/Gemeinde in bestimmten Fällen an die Stelle des Käufers in den Kaufvertrag einer Immobilie einsteigen kann.

    Unterschieden wird zwischen einem allgemeinen und einem besonderen Vorkaufsrecht. Das allgemeine Vorkaufsrecht (§ 24 BauGB) kommt bei folgenden Fällen zum Tragen:

    • im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
    • in einem Umlegungsgebiet,
    • in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungs-bereich,
    • im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
    • im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
    • in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie
    • in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten.

    Das besondere Vorkaufsrecht (§ 25 BauGB) hingegen kann die Stadt/Gemeinde zum einen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Erlass einer Satzung an unbebauten Grundstücken begründen. Zum anderen kann sie auch in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.

    Grundsätzlich muss der Verkäufer oder der Käufer die Stadt/Gemeinde über den Verkauf/Ankauf eines Grundstücks unterrichten, den Inhalt des Kaufvertrages mitteilen und die Auskunft einholen, ob ein mögliches Vorkaufsrecht ausgeübt wird. Hierzu steht Ihnen ein Online-Formular zur Verfügung. In der Regel übernimmt dies jedoch der beurkundende Notar.

  • Rechtsgrundlage

    •  § 24 ff des Baugesetzbuches (BauGB)
  • Kosten

    Die Kosten für ein Negativattest sind je nach Stadt/Gemeinde unterschiedlich. Bei der Stadt Herzogenrath belaufen sie sich auf 10,80 €.

  • Hinweise

    Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Stadt/Gemeinde darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Dieses sogenannte "Negativzeugnis" oder „Negativattest“ benötigen Sie, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Soweit dies noch nicht ausgestellt ist, kann der Käufer durch das zuständige Gericht nicht als neuer Eigentümer eingetragen werden. Investiert der Käufer vor Vorliegen dieses Negativattestes in eine Immobilie, besteht demnach die latente Gefahr, dass die Stadt/Gemeinde ihr Vorkaufsrecht noch ausübt und unter Umständen die ihm entstandenen Kosten nicht ersetzt bekommt.