Auf dem Bild werden Corona Viren igrafisch dargestellt

Aktuelle Lage Stadt und StädteRegion Aachen zum Corona-Virus, Donnerstag, 30. Juni 2022


Ab heute (30. Juni 2022) gilt eine neue Coronavirus-Testverordnung.

Das Bundesgesundheitsministerium hat eine neue Coronavirus-Testverordnung erlassen, die bis zum 25. November 2022 gilt. Demnach wird der Anspruch auf die Bürgertestung deutlich beschränkt.


Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben nur noch:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester.
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen.
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“).
  • Besucher*innen und Behandelte oder Bewohner*innen in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • Entbindungseinrichtungen
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
    • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
    • Pflegende Angehörige
    • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

Anspruch auf eine Bürgertestung mit Zuzahlung von 3,- Euro hat, wer

  • am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen wird
  • zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden
  • eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko auf seiner Corona-Warn-App nachweisen kann.

Hinweise, wie der Anspruch jeweils nachzuweisen und zu dokumentieren ist, findet man unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html. Dort ist ebenfalls nachzulesen, dass symptomatische Patient*innen zum Arzt gehen sollten. Sie werden künftig durch die Hausärzt*innen oder Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) getestet. Die Abrechnung erfolgt über die Krankenkassenkarte.

Bezüglich der Freitestung gilt, dass Personen in NRW mit einem positiven Test (PCR oder Schnelltest) in Absonderung sind. Somit reicht dieser positive Test auch für die Freitestung aus, da wegen der allgemeinen Vorschriften der Test-und-QuarantäneVO keine Absonderungsverfügung erfolgt.
 
Wer keinen der oben genannten Gründe für einen kostenlosen oder 3 Euro-Bürgertest erfüllt und dennoch getestet werden will, muss den Test selbst bezahlen.

Die Regelungen der Corona-Schutzverordnung sowie die Test- und Quarantäneverordnung wurden durch das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium bis zum 28. Juli 2022 verlängert.

Somit gilt weiterhin:

  • Die Maskenpflicht im ÖPNV bleibt bestehen.
  • Außerdem ist die Maske in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen sowie in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) weiter Pflicht.
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem von Besucher*innen nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt. Ausnahmen kann es für Krankenhausambulanzen geben, die wie Arztpraxen geführt werden und vom sonstigen Klinikbetrieb organisatorisch und räumlich hinreichend getrennt sind.
  • Die Regelungen zur Isolierung bei einem positiven Coronatest bleiben ebenfalls unverändert: Wer positiv getestet ist, muss grundsätzlich zehn Tage in Isolation, kann sich aber nach fünf Tagen freitesten. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich. Ein Coronaselbsttest ist nicht ausreichend.

Die aktuellen Verordnungen sind auf der Seite des Ministeriums abrufbar: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw

Zahlen zum Infektionsgeschehen
Beim Robert Koch-Institut (RKI) wurden seit Ende Februar 2020 insgesamt 180.751 nachgewiesen Infizierte in den Kommunen der StädteRegion Aachen erfasst. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 872. Das RKI weist für die StädteRegion Aachen eine Inzidenz von 708 aus. Die Sieben-Tage-Inzidenz des Landes liegt bei 782.
 
Weitere Informationen und Zahlen findet man auf dem Dashboard des RKI unter https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/Landkreise/
sowie auf den Seiten des Landeszentrums für Gesundheit unter https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html