Bauordnung
Bauantrag: allgemeine Informationen
1. Grundsatz, Bauantrag (§ 60 BauO NRW 2018) --- Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW 2018 nichts anderes bestimmt ist. Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 61 bis 63, 78 und 79 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW 2018 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach § 64 BauO NRW entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.2. Bauvoranfrage/Vorbescheid (§ 77 BauO NRW 2018)
Vor Einreichung eines Bauantrages kann zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein sog. Vorbescheid beantragt werden.
3. Genehmigungsfreie Vorhaben (§ 62 BauO NRW 2018)
Die Errichtung oder Änderung bestimmter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Bauordnung bedarf keiner Baugenehmigung. Die genehmigungsfreien Vorhaben sind in § 62 BauO NRW 2018 aufgeführt. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nach § 60 Absatz 2 BauO NRW 2018 jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Das bedeutet, dass bauliche Anlagen – auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen – materiell rechtmäßig sein müssen. Hierbei geht es beispielsweise um Abstandsflächen, Brandschutz, Standsicherheit und Umwehrungen. Aber auch die bauplanungsrechtlichen Vorschriften müssen beachtet werden (§§ 30 – 35 Baugesetzbuch– BauGB).
4. Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW 2018)
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absätze 1 und 2 Baugesetzbuch bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3, sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.
5. Einfaches Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW 2018)
Das einfache Baugenehmigungsverfahren wird für alle baulichen Anlagen durchgeführt, die nicht dem Genehmigungsfreistellungsverfahren bzw. der Genehmigungsfreiheit unterliegen bzw. Sonderbauten nach § 50 BauO NRW 2018 sind.
6. Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO NRW 2018)
Bei großen Sonderbauten nach § 50 Absatz 2 prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung
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- Freistellungsverfahren
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- Denkmalschutz
- Positivkarte für Hinterlassenschaften des tages-/oberflächennahen Altbergbaus
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