Das Personenstandswesen gehört zu den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Der Standesbeamte übt staatliche Aufgaben aus und hat innerhalb der Kommunalverwaltung einen Sonderstatus. Bei der Ausführung der Staatsaufgaben entscheidet er selbständig und eigenver-antwortlich. Getroffene Entscheidungen unterliegen der richterlichen Kontrolle und können nur durch Anweisungen des Gerichts geändert werden. Dem Standesbeamten wird ein hohes Maß an Verantwortung anvertraut, sein Wirken begründet Rechte und sichert Rechtsverhältnisse durch einwandfreie Beurkundung wichtiger Lebensvorgänge.
Die Personenstandsbücher sind primär Dokumentationsregister. Sie sind die wichtigsten und oft einzigen Existenz- und Identitätsnachweise einer Person und ihrer personenstandsrechtlichen Beziehungen zu anderen Personen. An die Genauigkeit und Richtigkeit der Amtsführung des Standesbeamten müssen daher außerordentlich hohe Anforderungen gestellt werden. Der Ge-setzgeber hat festgelegt, dass der Standesbeamte einer ausdrücklichen Bestellung bedarf.
Die Tätigkeit des Standesbeamten erstreckt sich über weite Bereiche:
- Familienrecht
- Personenstandsrecht
- Beurkundungsrecht
- ausländisches und internationales Privat- und Verfahrensrecht
- Kindschaftsrecht
- Namensrecht
- Staatsangehörigkeitsrecht
Die Kundenorientierung im Standesamtswesen erfordert eine Allsachbearbeitung und Flexibilität des Standesbeamten. Das bedeutet, dass der Standesbeamte neben seinem Schwerpunktbe-reich, entsprechend der Nachfrage vom Publikum und der konkreten personellen Ausstattung, sämtliche Standesamtsbereiche abdecken muß. Im Bedarfsfall führt er Beratung und Beurkun-dung von Geburten und Sterbefällen, Beratung und Entgegennahme der Anmeldung zur Ehe-schließung bzw. Durchführung der Eheschließung, Namenserklärungen, Ausstellung von Urkun-den durch. Dies geschieht immer unter Beachtung der deutschen und ausländischen Rechtsnormen.
Innenkontakte des Standesbeamten bestehen zum Einwohnermeldeamt, Ausländer- und Ju-gendamt. Außenkontakte bestehen gegenüber Amtsgerichten (z.B. Berichtigungsanträge), dem Oberlandesgericht (z.B. Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses), dem Jus-tizministerium (z.B. Anerkennung von ausländischen Ehescheidungen), ausländischen Konsula-ten (z.B. Auskünfte und Mitteilungen diverser Beurkundungen) und den deutschen Auslandesver-tretungen.