In der Zeit vom 01. März bis zum 30. September ist es verboten, Hecken, Wallhecken oder Gebüsche zu roden, abzuschneiden oder auf sonstige Art zu zerstören. Gleiches gilt für Röhricht und Schilfbestände.
Betroffen sind nicht nur Hecken und Gebüsche in der freien Landschaft, sondern auch auf öffentlichen und privaten Flächen. Unberührt von diesem Verbot bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Weiter ist es verboten, Bäume mit Horsten zu fällen oder Felsen oder Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen.
Sofern zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass keine Vögel in dem Baum brüten / Nester vorhanden sind, kann der Baum das ganze Jahr über beschnitten / gefällt werden.
Sofern eine akute und unmittelbare Gefahr durch den Baum besteht, die allein durch eine sofortige Fällung behoben werden kann, ist eine Fällung ausnahmsweise zulässig. Die zuständige Behörde (Untere Landschaftsbehörde (ULB) der StädteRegion Aachen) ist umgehend nach Möglichkeit im Vorfeld zu informieren. Außerdem muss der Nachweis erbracht werden, dass der Baum so gefährlich war, dass keine Genehmigung mehr eingeholt werden konnte. Es ist eine aussagekräftige und eindeutige Dokumentation (in Form von Bildern o.ä.) anzufertigen.
Wer gegen dieses Gesetz verstößt, muss mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000,00 Euro rechnen.
Geregelt ist dieses Verbot in § 64 des Landschaftsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuständig ist die Untere Landschaftsbehörde (ULB) der StädteRegion Aachen, Tel.: 0241/5198-0.
Der Grund für das Rodungsverbot ist der Schutz der Tierwelt, insbesondere der brütenden Vögel. Durch Zerstörung der "grünen" Wohn- und Zufluchtsstätten fallen auch kleine Säugetiere und Insekten vermehrt ihren Feinden zum Opfer.
Sollten Sie weitere Fragen zum Schutz der Nist-, Brut, Wohn- und Zufluchtsstätten von Vögeln, Säugetieren, Insekten und anderen haben, gibt Ihnen der zuständige Sachbearbeiter des Fachbereiches 3 - Stadtentwicklung und Umwelt - gerne Auskunft.