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Gesetzliche Grundlagen

§ Grundgesetz, Art. 3,2 GG
   
„Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin". 
   
§ Gemeindeordnung
   
Jede Kommune mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist verpflichtet, eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.
   
§ Landesgleichstellungsgesetz
   
Das Gesetz enthält umfassende Regelungen für eine gleichberechtigte Teilhabe und berufliche Entwicklung von Frauen im öffentlichen Dienst, die Verpflichtung zur Aufstellung von Frauenförderplänen, Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie eine Stärkung der Position der Gleichstellungsbeauftragten.
 
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